Zulassung für technische Untersuchungs- und Prüfungsaufgaben im Bereich der menschlichen Umwelt – AEV

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter gewissen Bedingungen können Sie eine Zulassung beantragen, um technische Untersuchungs- und Prüfungsaufgaben im Bereich der menschlichen Umwelt wahrzunehmen.

Gemäß dem Gesetz vom 21. April 1993 über die Zulassung von Personen im Umweltbereich kann der Minister für Umwelt natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen des Umweltschutzes verschiedene technische Untersuchungs- und Prüfungsaufgaben wahrnehmen sollen, eine Zulassung erteilen.

Das Umweltamt (Administration de l’environnement) ist für die Zulassungen für die menschliche Umwelt zuständig.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich), die Untersuchungs- und Prüfungsarbeiten im Bereich der menschlichen Umwelt durchführen möchte, für die eine Zulassung erforderlich ist (zum Beispiel: Planungsbüro, Energieberater, Handwerksbetrieb).

Tatsächlich dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von einer zugelassenen Person ausgeübt werden, insbesondere solche, die gesetzlich geregelt sind.

Hier finden Sie die Vergleichsliste der alten und neuen Kompetenzpunkte.

Voraussetzungen

Um eine Zulassung zu bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • eine gute technische oder berufliche Ausbildung nachweisen können. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für natürliche und privatrechtliche juristische Personen, die über die in den Rechtsvorschriften über das Niederlassungsrecht und den Zugang zu bestimmten Berufen vorgesehene staatliche Zulassung verfügen;
  • eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften betreffend die technischen Aufgaben, mit denen Sie betraut werden, sowie hinreichende Praxiserfahrung mit diesen Aufgaben nachweisen können;
  • über die geeigneten technischen Mittel und gegebenenfalls das erforderliche Personal zur ordnungsgemäßen Erfüllung der auftragsbezogenen technischen Aufgaben verfügen;
  • Zugang zu den erforderlichen Geräten und Informationen haben, um Ihren Auftrag in angemessener Weise ausführen zu können;
  • die erforderliche Fähigkeit zum Verfassen von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten besitzen, die das sichtbare Ergebnis der ausgeführten Untersuchungen und Prüfungen darstellen;
  • in Bezug auf den Ihnen anvertrauten Auftrag die moralische, technische und finanzielle Unabhängigkeit genießen, die für die Erfüllung dieses Auftrags erforderlich ist.

Außer in Ausnahmefällen können Sie keine Zulassung erhalten, wenn Sie:

  • der Planer, Lieferant, Entwickler oder Betreiber des Projekts sind, für das technische Untersuchungs- oder Prüfungsaufgaben erforderlich sind;
  • der Vertreter einer dieser Personen sind.

Nach Überprüfung der oben genannten Bedingungen können Sie für einen oder mehrere Kompetenzpunkte zugelassen werden.

Fristen

Dem Umweltamt wurde keine bestimmte Bearbeitungsfrist auferlegt.

Die Zulassung wird für ein bis 3 Jahre ausgestellt, entsprechend den Kompetenzpunkten und den Qualifikationen und Erfahrungen der antragstellenden Person. Um Ihre Zulassung zu erneuern, müssen Sie spätestens 3 Monate vor ihrem Ablaufdatum einen entsprechenden Antrag einreichen.

Vorgehensweise und Details

Sie können Ihren Zulassungsantrag beim Umweltamt online über MyGuichet.lu stellen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Für diesen Vorgang wird ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt.

Die mit Ihrem Zulassungsantrag einzureichenden Auskünfte und Unterlagen sind in den Formularen und auf der Website emwelt.lu angegeben.

Hinweis: Der Zulassungsantrag befreit Sie nicht von den Formalitäten bezüglich der Niederlassungsgenehmigung.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt Qualität und Projektmanagement

Adresse:
1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
E-Mail:
agrements@aev.etat.lu
(nur für Zulassungen)

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Agréments

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Loi du 21 avril 1993

relative à l’agrément de personnes physiques ou morales privées ou pubiques, autres que l’État pour l’accomplissement de tâches techniques d’étude et de vérification dans le domaine de l’environnement

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